1. Vertragsabschluss
a) Der Vertrag kommt zum Abschluß zwischen dem Besteller als
Auftraggeber und Fa. Walter (nachfolgend mit W bezeichnet) als
Auftragnehmer zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende
Bedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
b) Die Bedingungen gelten für Entsorgungsleistungen von W auf eigenen
Liegenschaften des Auftraggebers und auch auf denen, die er zu
Unternehmerleistungen für Dritte benutzt.
2. Vertragsgegenstand
a) W stellt dem Auftraggeber Container bereit und übernimmt den
Abtransport zu geeigneten Verwertungs- oder Beseitigungsstellen.
b) Diese Stellen wählt W aus, sofern es keine Weisungen des
Auftraggebers über andere Stellen gibt.
c) Die Verantwortung aus solchen Weisungen trägt der Auftrag
geber. Er hat W auf Verlangen von evtl. Ansprüchen freizustellen.
Weisungen, denen Vorschriften entgegenstehen, braucht W nicht zu befolgen.
d) W kann sich den Container aneignen oder darüber verfügen, wenn
schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.
e)Größen- und Tragfähigkeitsangaben von W für Container sind
Näherungswerte für nicht fließfähige Abfallstoffe.
3. Leistungserfüllung und Termine
a) Die bei Bereitstellung untereinander abgestimmten Termine sind nur
verbindlich, wenn sie schriftlich fest vereinbart worden sind. Ansonsten
bemüht sich W die besprochenen Termine zuverlässig einzuhalten.
Bestellungen bei Fahrern haben nur Gültigkeit, wenn sie vom W -Büro
(Disponent) bestätigt wurden.
b) Bereitstellung leerer und Abholung voller Container erfolgen nur, wenn
vom Auftraggeber die Zahlungsbedingungen gem. Ziff. 7.a für bereits
erbrachte Entsorgungsleistungen insoweit eingehalten wurden, daß alle
fälligen und angemahnten Beträge beglichen sind.
Außerdem behält sich W bei weiteren fruchtlosen Mahnungen vor. das
Ladegut aus den noch beim Auftraggeber stehenden Container zu entfernen und auf seinem oder dem von ihm genutzten Gelände Dritter
abzulagern. Die damit verbundenen Kosten für Entladung sowie
Abtransport der leeren Container gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Bei Vereinbarung von Vorauszahlung erfolgen Bereitstellung und
Abholung nur, wenn die Bedingungen gem. Ziff. 7.c erfüllt sind.
d) Bei vereinbarter Zahlung bei Abholung hat der Auftraggeber dafür zu
sorgen, daß die Bedingungen gem. Ziff. 7.c erfüllt sind. Andernfalls trägt
er die Mehrkosten für wiederholte An- und Abfahrt.
4. Haftungsverantwortung für Zufahrten, Aufstellplätze und Ladegut
a) Der Auftraggeber hat für Lkw-Verkehr (18 to) geeignete
Containeraufstellplätze und Zufahrten, die bei jeder Witterung gefahrlos
erreichbar sind, zu sorgen.
Werden vom Auftraggeber Ortsveränderungen vom Container vorgenommen, so trifft daraus W keine Haftungsverantwortung.
b) An unbefestigten Zufahrten sind Spuren und Schäden durch Lkw-Befahrung unvermeidbar. Werden diese nach den Weisungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragen befahren, dann trifft W hierfür keinerlei
Haftungsverantwortung, außer wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen.
c) Für befestigte Zufahrten, die dem Fahrer nach seinen Erfahrungen
den Anschein der Eignung für Lkw-Verkehr vermitteln und die nach den
Weisungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten benützt werden,
trägt W keine Haftungsverantwortung für Schäden in Form von
Absenkungen und Spuren.
Auch für evtl. damit verbundene Folgeschäden an danebenstehenden
Gebäuden oder Sachen ist die Haftung von W ausgeschlossen.
d) Für Zufahrten, bei denen vom Fahrer Bedenken über Lkw-Tauglichkeit
gegenüber dem Auftraggeber oder seinen Beauftragten geäußert werden, und er trotzdem Weisung zum Befahren erhält, übernimmt W keine
Haftungsverantwortung für Schäden und evtl. Folgeschäden sinngem.
wie bei Ziff. 4.c.
e) Entstehen infolge der Vorgänge nach Ziff. 4.c und 4.d Schäden an
Fahrzeug und Container, so trägt der Auftraggeber dafür die Haftungsverantwortung.
f) W haftet für Schäden an Sachen des Auftraggebers und an denen
anderer Geschädigter die während der Bereitstellung und Abholung von
Containern entstehen, sofern sie durch Unachtsamkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihres Personals entstanden sind, und die Gegebenheiten gem. Ziff. 4.b-4.d nicht vorliegen.
Die Haftung enfällt jedoch, wenn die Schäden nicht unverzüglich im Büro
von W sondern nur beim Fahrer angezeigt werden.
g) Einschränkungen und Ausschluß von Haftungen für W nach diesen
Bedingungen gelten auch für das Personal von W .
h) Für Schäden an Containern oder ihr Abhandenkommen in der Zeit
von Bereitstellung bis Abholung haftet der Auftraggeber, auch ohne sein
direktes Verschulden und auch, wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann.
i) Eigentümer der Abfälle bleibt der Abfallerzeuger bis zur ordnungsgemäßen
Entsorgung und vollständiger Bezahlung der Rechnung an W .
j) Das Risiko der Umwelthaftpflicht aus dem Containerinhalt geht erst
mit Verladung der Container auf den Lkw vom Auftraggeber auf W über.
Während der Standzeit der Container trägt der Auftraggeber das Risiko
für evtl. Umweltschäden aus dem beladenen Inhalt, gleich, ob die gefährlichen Stoffe (siehe Ziff. 5.c und 5.d) von ihm oder anderen in die
Container verbracht worden sind.
k) Die Verkehrssicherungspflicht für Container, die auf privaten und
insbesondere auf öffentlichen Flächen wie Straßen. Gehwegen und
Plätzen abgestellt werden, obliegt dem Auftraggeber.
Er hat für ausreichende Kennzeichnung, Absperrung und Beleuchtung
zur Unfallverhütung zu sorgen und trägt das Haftungsrisikp.
l) Behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen zur Abstellung von
Containern auf öffentlichen Flächen hat der Auftraggeber zu besorgen,
wenn darüber bei Bestellung keine anderen Vereinbarungen mit Entgeltregelung getroffen wurden.
Der Auftraggeber stellt W ausdrücklich frei von Haftungsansprüchen
Dritter, die sich aus fehlenden Erlaubsnissen und Genehmigungen für
das Aufstellen von Containern sowie mangelnder Verkehrssicherung und
Unfallschäden mit ihnen ergeben.
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5. Beladung der Container
a) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen
des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden
die durch Überfüllung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet
der Auftraggeber.
Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die bei Bestellung deklarierten Stoffe
in die Container kommen.
b) Vermischungen entgegen der Bestelldeklaration - besonders die erst
bei Entleerung festgestellten - führen zu erheblich höheren Entsorgungsgebühren, die vom Auftraggeber zu akzeptieren sind. Dies gilt für
alle Vermischungen, die während der Standzeit der Container bis zur
Abholung durch ihn oder unbefugte Dritte entstanden sind und auch.
wenn sich Terminverzögerungen des Abholtermins ergeben.
c) Sondermüll wird von W nicht übernommen und entsorgt. Hierzu
gehören z. B. öle, Fette, Kraftstoffe, Lösungsmittel, Säuren, Laugen,
Gifte. Allgemein also gefährliche Stoffe, von denen Gefahren für die Um
welt (Wasser, Erde, Luft, Personen und Sachen) durch Verschmutzung,
Explosion, Dämpfe oder Brand ausgehen können.
Wenn während der Abholverladung solche Stoffe oder damit kontarminierte Abfälle festgestellt werde, bleiben die Container solange beim
Auftraggeber, bis diese Stoffe daraus entfernt sind. Dabei ist es gleich,
ob sie von ihm selbst oder unbefugten Dritten in die Container verbracht
worden sind.
Daraus entstehende Mehrkosten für Wartezeiten, längere
Containerstandzeiten und wiederholte An- und Abfahrten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Erst bei Entladung festgestellte Stoffe dieser
Art werden nach den Auflagen des Verwertungs- oder Beseitigungsunternehmens behandelt. Alle damit verbundenen evtl. hohen Kosten
trägt der Auftraggeber.
d) Asbestzementabfälle (Dachwellplatten u. ä.) sind für Verladung im
Big Bag zu verpacken. Asbestzementabfälle dürfen nicht mit anderen Ab
fällen vermischt werden.
In beiden Fällen kann von W keine Übernahme erfolgen.
Mehrkosten für wiederholte Anfahrten und Wartezeiten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
6. Entgelte
a) das vereinbarte Entgelt für die Transportleistung umfaßt die
Bereitstellung der leeren und den Abtransport der vollen Abfallcontainer
zum Bestimmungsort.
b) Abladegebühren der Beseitigungs- oder Verwertungsbetriebe werden
zusätzlich berechnet, sofern diese Gebühren auf W zukommen.
c) Komplettpreise, die ausdrücklich vereinbart wurden, werden mit einem
Betrag für Transportleistung und Abladegebühr berechnet.
d) die Kosten für vergebliche An- und Abfahrten, sowie Wartezeiten
wegen Fehlern, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann W berechnen. Dies gilt auch und besonders in den Fällen gem. Ziff. 3.d. 5.c, 5.d
und 7.c.
e) Mieten für Standzeiten der Container von weniger als 6 Tagen zwischen Bereitstellung und Abholbestellung, werden nicht berechnet
Danach entstehen Standmieten pro Tag nach Vereinbarung.
f) Mehrkosten wegen unerfüllten Zahlungsbedingungen gem. 3.b wegen
Haftungsschäden gem. 4.e und 4.h und für behördl. Genehmigungen
gem. 4.1 werden zusätzlich nach Aufwand abgerechnet.
g) Alle vereinbarten Preise sind Euro-Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt.
7. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
b) Vereinbarte Vorauszahlungen gelten als geleistet, wenn Gutschrift auf
dem Bankkonto bei W erfolgt ist oder der Kasseneingang quittiert wurde.
Erst danach erbringt W ihre Leistung.
c) Vereinbarte Zahlungen bei Abholung sind vor Aufnahme der beladenen Container an den Fahrer in bar zu leisten. Ansonsten erfolgt kein
Abtransport, und W stellt Mehrkosten für vergebliche Anfahrt in
Rechnung.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für den Auftraggeber und Gerichtsstand ist Mainz.
9. Ungültigkeit von Bestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen wegen übergeordneter Rechtsvorschriften ungültig sein, so werden davon die anderen nicht
berührt. In diesem Fall sollen die nach dem AGB-Gesetz gültigen
Bedingungen rechtswirksam werden, die dem beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck der ungültig gewordenen Bestimmungen am nächsten kommen.
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